Auch das Bundesrecht schreibt nicht vor, was unter Wohnbauten sowie Bauten mit mässig störenden Betrieben genau zu verstehen ist. Die Norm ist damit auslegungsbedürftig, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gemeinde bei der Auslegung des von ihr erlassenen kommunalen Rechts ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde, den Normgehalt zu bestimmen.