f) Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zonenkonformität bildet im vorliegenden Fall Art. 35 Abs. 1 GBR. Danach sind in der Wohn- und Gewerbezone WG2 und WG3 Wohnbauten sowie Bauten mit mässig störenden Betrieben zulässig. Weitergehende Vorschriften, die sich zur Zweckbestimmung der Wohn- und Gewerbezone äussern, lassen sich dem Baureglement der Gemeinde Hindelbank nicht entnehmen. Auch das Bundesrecht schreibt nicht vor, was unter Wohnbauten sowie Bauten mit mässig störenden Betrieben genau zu verstehen ist.