e) Die Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 fest, den Gemeinden käme in ihrem Autonomiebereich bei der Anwendung eigener Normen ein gewisser Spielraum zu. Das gelte auch, wenn die Gemeinde nicht selber Baubewilligungsbehörde sei. Bezüglich Zonenkonformität habe sie sich der Interpretation der Gemeinde anschliessen können, besonders weil in der betreffenden Zone gemäss der LSV20 die Empfindlichkeitsstufe III gelte.