c) Gemäss Art. 24 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. Unter Einwirkungen sind auch ideelle bzw. immaterielle (z.B. ästhetische oder psychisch wirkende) Immissionen zu verstehen. d) Im vorinstanzlichen Verfahren hielt die Gemeinde in der Eingabe vom 20. September 2018 zur Frage der Zonenkonformität Folgendes fest:19 19 Vgl. pag. 60 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Emmental RA Nr. 110/2019/17 10