b) Vorliegend setzte sich die Vorinstanz in Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids ausführlich mit dem Thema der ideellen Immissionen auseinander und begründete, weshalb sie die Rüge als unbegründet erachtete. Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, wie aus ihrer Beschwerde hervorgeht. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der ideellen Immissionen nicht oder ungenügend befasst, kann somit nicht gefolgt werden.