45 GBR in einer Zone für öffentliche Nutzung befindet, ändert daran nichts. Unerheblich ist schliesslich, ob die Wohnungen zu einem späteren Zeitpunkt anderweitig vermietet werden können. Denn unabhängig davon, ob der Betrieb der Aussenwohngruppe im geplanten Gebäude weitergeführt wird oder nicht, ist der Betrieb der Aussenwohngruppe im geplanten Mehrfamilienhaus in der Wohn- und Gewerbezone zonenkonform, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Die Beschwerdeführerin stösst damit auch mit dem Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, ins Leere. 17 BVR 2019 S. 51 E. 3