Der öffentliche Charakter der Aussenwohngruppe steht der Realisierung des Vorhabens in der Wohn- und Gewerbezone nicht entgegen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, das Vorhaben sei in der Wohnzone nicht zonenkonform, weil es sich um eine öffentliche Justizvollzugseinrichtung handle, kann somit nicht gefolgt werden. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Aussenwohngruppe bisher in Räumlichkeiten geführt wurde, die im Perimeter einer Zone mit Planungspflicht liegen. Auch der Umstand, dass sich der Hauptbetrieb der Justizvollzugsanstalt Hindelbank nach Art. 45 GBR in einer Zone für öffentliche Nutzung befindet, ändert daran nichts.