d) Zonen für öffentliche Nutzungen nach Art. 77 BauG bedarf es nur, falls eine besondere Nutzung festgelegt werden soll (z.B. Kirche, Sportanlagen) oder die vorgesehenen Bauten von den zonengemässen baupolizeilichen Vorschriften abweichen (Schule, Turnhalle). Eine Zone für öffentliche Nutzungen wird auch dann ausgeschieden, wenn die Enteignung eingefordert werden muss.18 Denn nur die Zone für öffentliche Nutzungen verleiht das Enteignungsrecht (Art. 128 BauG). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Der öffentliche Charakter der Aussenwohngruppe steht der Realisierung des Vorhabens in der Wohn- und Gewerbezone nicht entgegen.