Solche Bauten sind nach der Praxis in anderen Zonen, z.B. in der Wohn- und Gewerbezone, nicht kategorisch ausgeschlossen. Vielmehr sind nach der kantonalen Arbeitshilfe zur Ortsplanung des Amtes für Raumordnung und Gemeinden (Musterbaureglement) viele öffentliche Nutzungen auch in gemischten Wohn- und Arbeitszonen zulässig, namentlich Verwaltungsgebäude, Werkhöfe, Feuerwehrmagazine, usw.15 Auch das Verwaltungsgericht erachtete Unterkünfte für Asylbewerbende in der Wohnzone als zonenkonform, obschon solche Bauten nach Art. 77 BauG auch im öffentlichen Interesse liegen.16 Ebenso bejahte das