Die Aussenwohngruppe dient damit fraglos der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Anders als die Beschwerdeführerin meint, müssen aber nicht sämtliche Bauten, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erstellt und genutzt werden, zwingend in einer Zone für öffentliche Nutzung nach Art. 77 BauG angesiedelt werden. Solche Bauten sind nach der Praxis in anderen Zonen, z.B. in der Wohn- und Gewerbezone, nicht kategorisch ausgeschlossen.