b) Die BVE stellt den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen fest. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Vor diesem Hintergrund (Untersuchungsgrundsatz) verfängt die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach vom Sachverhalt auszugehen sei, wie sie ihn in der Baubeschwerde dargestellt habe, von vornherein nicht. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft keine Stellungnahme einreichte, ändert daran nichts.