35 GBR13 verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Zusätzlich rügt sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, weil sie ihren Entscheid auf eine nicht gesicherte Zukunftsprognose stützte und gesicherte Tatsachen ausser Acht gelassen habe. Es könne bei der Beurteilung der Zonenkonformität keine Rolle spielen, ob die Räumlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt wieder als reguläre Mietwohnungen vermietet werden könnten. In der Eingabe vom 23. April 2019 bemerkt die 11 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52