a) Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der öffentliche Charakter der Aussenwohngruppe stehe einer Realisierung des Vorhabens in der Wohn- und Gewerbezone entgegen. Zusammengefasst bringt sie vor, der Betrieb einer externen Wohngruppe durch die Justizvollzugsanstalt Hindelbank stelle eine Nutzung der Räumlichkeiten als Justizeinrichtung dar. Dies sei eine öffentliche Einrichtung, die in einer Zone für öffentliche Nutzung angesiedelt werden müsse. Sie macht geltend, durch die Erteilung der Bewilligung habe die Vorinstanz Art. 22 RPG12 und Art. 35 GBR13 verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.