Dass sich die Vorinstanz mit der Rüge der mangelhaften Publikation nicht speziell auseinandersetzte, schadet somit nicht. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge war sie nicht gehalten, diese eigens zu behandeln. Die Beschwerdeführerin vermag mit dem Einwand, die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der mangelhaften Publikation nicht genügend auseinandergesetzt, somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4. Zonenkonformität / Öffentliche Baute