c) Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich mit der Rüge der mangelhaften Publikation auseinandersetzte. Mit der Formulierung in Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids "Das rechtliche Gehör wurde der Einsprecherin somit gewährt" brachte die Vorinstanz jedoch zum Ausdruck, dass sie von keiner Gehörsverletzung ausging. Insofern erachtete die Vorinstanz implizit auch die Einspracherüge der mangelhaften Publikation als unerheblich. Dass sich die Vorinstanz mit der Rüge der mangelhaften Publikation nicht speziell auseinandersetzte, schadet somit nicht.