Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen, es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten 7 Vgl. pag. 114 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Emmental 8 Vgl. pag. 46 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Emmental 9 Vgl. pag. 55 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Emmental 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/17 6