kein Nachteil erwachsen. Ihr Einwand, die Vorinstanz hätte das Bauvorhaben neu publizieren müssen, verfängt nicht. Es besteht somit kein Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit der Rüge der mangelhaften Publikation nicht auseinandergesetzt. Damit macht sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.