Als allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens genügt dies den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 BauG und Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD. Anhand des Publikationstextes konnten Dritte abschätzen, ob sie durch das Bauvorhaben betroffen sein könnten. Eine detailliertere Umschreibung des Vorhabens mit Angabe der konkreten Nutzung in der Baupublikation war nicht notwendig. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist der Zweck, für den das Bauvorhaben bestimmt ist, nicht in der Publikation, sondern nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c BewD im Baugesuch zu bezeichnen.