c) Anzumerken ist vorab, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur ihre eigenen Interessen wahren kann und nicht diejenigen anderer Betroffener. Soweit sie die mangelhafte Umschreibung des Vorhabens in der Publikation stellvertretend für andere Nachbarinnen und Nachbarn bzw. für die Öffentlichkeit rügt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. d) Vorliegend wurde das Vorhaben in den Ausgaben vom 28. Juni und 5. Juli 2018 des Kirchberger Anzeigers veröffentlicht und wie folgt umschrieben: "Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohnungen. Abbruch/Neubau Trafostation H.________".