b) Mit der Baupublikation (Art. 35 Abs. 1 BauG) sollen Einspracheberechtigte über ein Bauvorhaben informiert und zur Wahrung ihrer Rechte befähigt werden. Die Publikation muss daher aussagekräftig sein, insbesondere in Bezug auf die Grösse des Vorhabens und allenfalls beanspruchte Ausnahmen. Fehlt in der Publikation ein wesentliches Element, sind die Betroffenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der Umschreibung wird jedoch kein hoher Detaillierungsgrad verlangt; gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD4 genügt eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens. An die Formulierung dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden.5