Zu bezeichnen sei auch der Zweck des Bauvorhabens. Die Publikation sei mangelhaft, weil darin auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung nicht hingewiesen worden sei. Indem die Vorinstanz keine Neupublikation veranlasst habe, habe 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/17 4 diese die Vorschrift von Art. 35 BauG verletzt. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben.