a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geplante Nutzung des Neubaus für Zwecke der Justizvollzugsanstalt Hindelbank als Aussenwohngruppe stelle eine für als Wohnhaus deklarierte Baute unübliche Nutzung dar. Dies sei ein kritischer Punkt, von dem die potentiell Einspracheberechtigten hätten wissen müssen, um sich eine Meinung zum Vorhaben bilden zu können. Die Publikation müsse aussagekräftig sein in Bezug auf die Eigenschaften des Bauvorhabens, namentlich bezüglich der Grösse des Vorhabens oder der beanspruchten Ausnahmen. Zu bezeichnen sei auch der Zweck des Bauvorhabens.