Umstritten war jedoch nur die Frage des Lärms. Die Schwierigkeit des Prozesses ist deshalb als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'680.00 als angemessen. Demzufolge haben die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer insgesamt Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'934.80 zu ersetzen (Honorar Fr. 2'680.00, Auslagen/Spesen Fr. 45.00, Mehrwertsteuer Fr. 209.80). III. Entscheid