b) Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Der Anwalt des Beschwerdeführers macht Parteikosten von insgesamt Fr. 4'881.50 (Honorar Fr. 4'487.50, Auslagen/Spesen Fr. 45.00, Mehrwertsteuer Fr. 349.00) geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV27 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz.