vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.25 Demzufolge gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben somit die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 bestimmt werden (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26).