a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Gesamtentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer, der die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung des Bauabschlags beantragt hat, mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung