Soweit aus den Vorakten ersichtlich wird, hat die Vorinstanz darüber hinaus keine weiteren Abklärungen hinsichtlich Lärmimmissionen getätigt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit nur unvollständig abgeklärt. Angesichts der noch nötigen Beweismassnahme rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG24 an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. 3. Kosten