g) Zusammengefasst kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass durch die Aussensitzplätze die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte bei den benachbarten Wohn- und Schlafräumen überschritten werden. Die Vorinstanz wäre daher gemäss den Art. 36 ff. LSV verpflichtet gewesen, einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei einzuholen. Sie hat jedoch lediglich einen Bericht der Baupolizeibehörde der Stadt Bern eingeholt, welcher sich nicht konkret zu den Lärmimmissionen äussert. Soweit aus den Vorakten ersichtlich wird, hat die Vorinstanz darüber hinaus keine weiteren Abklärungen hinsichtlich Lärmimmissionen getätigt.