Schliesslich kommt hinzu, dass mit Blick auf die Vollzugshilfe auch die Schliessungszeiten des Gastgewerbebetriebes für die Beurteilung, ob die Planungswerte eingehalten sind, entscheidend sind. So unterscheidet die Vollzugshilfe zwischen der Arbeitszeit (Tag, 07:00 bis 19:00 Uhr), der Ruhezeit (Abend, 19:00 bis 22:00 Uhr) und der Nachtzeit (Nacht, 22:00 bis 07:00 Uhr).