pauschale Verweis der Vorinstanz, wonach ihr keine Lärmklagen bekannt seien, vermag die Notwendigkeit einer genaueren Abklärung nicht zu beseitigen, zumal die im Baubewilligungsverfahren eingegangenen Einsprachen doch gerade auf eine solche Problematik schliessen lassen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend, ob nun die Schlafzimmer- oder die Wohnzimmerfenster der Liegenschaft des Beschwerdeführers gassenseitig ausgerichtet sind. So gelten mit Ausnahme von Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärund Abstellräumen alle Wohnungsräume, also sowohl Schlaf- als auch Wohnzimmer, als lärmempfindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV).