Dementsprechend sind keine störenden Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV) und der Erhaltung der Wohnqualität kommt ein hohes Gewicht zu.19 Die Wohn- und Schlafräume direkt über und in der Umgebung des Gastgewerbebetriebs stellen relevante Immissionsorte dar. Insbesondere die Wohn- und Schlafräume des Beschwerdeführers befinden sich direkt über den Aussensitzplätzen. Aufgrund des ohnehin zu erwartenden grösseren Lärms und der unmittelbaren Nähe zu den Aussensitzplätzen erscheint eine Überschreitung der Planungswerte zumindest an diesem Immissionsort nicht von vornherein ausgeschlossen und müsste genauer überprüft werden. Der