Auch die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bringen vor, dass in der Umgebung einige Gastgewerbebetriebe mit einer grossen Aussenbestuhlungsfläche vorhanden seien und Lärmimmissionen bei Stadtwohnungen absolut normal seien. Zwar gehören Gastgewerbebetriebe und bestimmte kulturelle Einrichtungen zum Charakter der Unteren Altstadt, womit sich auch zwangsläufig gewisse zu duldende Auswirkungen auf die Anwohnerschaft ergeben.16 Diesbezüglich ist dennoch zu berücksichtigen, dass die Nutzungszone Untere Altstadt vorwiegend als Wohnquartier gilt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BO)17 und der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeteilt ist.18 Dementsprechend sind keine störenden Betriebe zugelassen (Art.