Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die Erfahrung, wonach bei Gastgewerbebetrieben mit Aussenbewirtungsflächen in derselben Grössenordnung in der Stadt Bern die Lärmimmissionen auf die umliegenden Wohnungen nicht übermässig seien, solange die Betreibenden die Gäste zur Ruhe mahnen würden. Auch die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bringen vor, dass in der Umgebung einige Gastgewerbebetriebe mit einer grossen Aussenbestuhlungsfläche vorhanden seien und Lärmimmissionen bei Stadtwohnungen absolut normal seien.