Vorliegend gilt es zudem zu beachten, dass sich der Gastgewerbebetrieb in der Nutzungszone Untere Altstadt befindet. Die Untere Altstadt ist ein mit geschäftlichen und kulturellen Nutzungen durchmischtes Wohnquartier (Art. 80 Abs. 1 BO15). Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die Erfahrung, wonach bei Gastgewerbebetrieben mit Aussenbewirtungsflächen in derselben Grössenordnung in der Stadt Bern die Lärmimmissionen auf die umliegenden Wohnungen nicht übermässig seien, solange die Betreibenden die Gäste zur Ruhe mahnen würden.