Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz ihrerseits aus, die Erfahrung in der Stadt Bern mit Gastgewerbebetrieben derselben Grössenordnung zeige, dass die Lärmimmissionen auf die umliegenden Wohnungen nicht übermässig seien, solange die Betreibenden die Gäste anhalten würden, sich nicht unnötig laut zu benehmen. Es werde davon ausgegangen, dass der Betrieb bereits in diesem Sinne geführt werde. Schliesslich seien auch keine Lärmklagen oder Probleme bekannt.