b) Demgegenüber führen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2019 aus, ihr Gastgewerbebetrieb sei einer von insgesamt zwölf Gastgewerbebetrieben an der oberen I.________gasse, welche allesamt eine grosse Aussenbestuhlungsfläche aufweisen würden. Da die Gäste in den Sommermonaten draussen sitzen möchten, sei die Aussenbestuhlung für den Betrieb lebensnotwendig. Unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten, allfälliger Regentage und Grossveranstaltungen würden nur wenige Tage verbleiben, an denen die Emissionen - in einem für eine Stadtwohnung absolut normalen Rahmen - zu den Nachbarn durchdringen würden. Auch seien die Emissionen von den