2/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne Kantonspolizei einzuholen. Werde dies nachgeholt, so sei offensichtlich, dass die vom Gastgewerbebetrieb ausgehenden Lärmemissionen für die Nachbarschaft unzumutbar seien. So liege es auf der Hand, dass ein Gastgewerbebetrieb in einer engen Gasse unmittelbar unter Wohn- und Schlafräumen Lärm verursache. Zudem zeige auch die Anwendung der Vollzugshilfe des Cercle Bruit, dass in den Abend- und Nachtstunden die Planungswerte überschritten würden.