3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Sowohl das Regierungsstatthalteramt als auch die Stadt Bern verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner beantragen in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen