Kanton Bern Canton de Berne Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/179 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Januar 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Frau E.________ Beschwerdegegnerin 1 Herrn F.________ Beschwerdegegner 2 sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. September 2019 (bbew 272/2019; Erweiterung der bestehenden Aussenbewirtschaftungsfläche) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner führen einen Gastgewerbebetrieb im Erdgeschoss an der I.________gasse 39 in Bern (Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. J.________). Der Gastgewerbebetrieb verfügt über 14 Aussensitzplätze. Am 25. April 2019 reichten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für die Erweiterung der Aussenbestuhlungsfläche um 22 zusätzliche Aussensitzplätze auf der angrenzenden Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle befindet sich in der Zone Untere Altstadt, welche der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugeteilt ist. Die Stadt Bern leitete das Baugesuch am 22. Mai 2019 zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter. Gegen das Bauvorhaben erhoben mehrere 1/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne Anwohner, darunter der Beschwerdeführer, Einsprache und machten unter anderem Lärmimmissionen geltend. In der Folge holte das Regierungsstatthalteramt eine Stellungnahme der Baupolizeibehörde der Stadt Bern ein. Diese beantragte in ihrem Bericht vom 14. August 2019, dem Bauvorhaben sei die Baubewilligung zu erteilen. Mit Gesamtentscheid vom 17. September 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner die Baubewilligung, die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch sowie die erweiterte gastgewerbliche Betriebsbewilligung A nach Gastgewerbegesetz. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Er beantragt, der Gesamtentscheid vom 17. September 2019 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Sowohl das Regierungsstatthalteramt als auch die Stadt Bern verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner beantragen in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Lärm a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelastung letztlich gar nicht geprüft. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, auf die Richtlinien des Cercle Bruit einzugehen oder eine Lärmprognose bei der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne Kantonspolizei einzuholen. Werde dies nachgeholt, so sei offensichtlich, dass die vom Gastgewerbebetrieb ausgehenden Lärmemissionen für die Nachbarschaft unzumutbar seien. So liege es auf der Hand, dass ein Gastgewerbebetrieb in einer engen Gasse unmittelbar unter Wohn- und Schlafräumen Lärm verursache. Zudem zeige auch die Anwendung der Vollzugshilfe des Cercle Bruit, dass in den Abend- und Nachtstunden die Planungswerte überschritten würden. b) Demgegenüber führen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2019 aus, ihr Gastgewerbebetrieb sei einer von insgesamt zwölf Gastgewerbebetrieben an der oberen I.________gasse, welche allesamt eine grosse Aussenbestuhlungsfläche aufweisen würden. Da die Gäste in den Sommermonaten draussen sitzen möchten, sei die Aussenbestuhlung für den Betrieb lebensnotwendig. Unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten, allfälliger Regentage und Grossveranstaltungen würden nur wenige Tage verbleiben, an denen die Emissionen - in einem für eine Stadtwohnung absolut normalen Rahmen - zu den Nachbarn durchdringen würden. Auch seien die Emissionen von den benachbarten Betrieben nicht ihrem Gastgewerbebetrieb anzulasten. Schliesslich befinde sich das Schlafzimmerfenster der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegen den Innenhof, auf der Gassenseite sei das Wohnzimmer. c) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens holte die Vorinstanz einen Bericht der Baupolizeibehörde der Stadt Bern ein. Letztere hält in ihrem Bericht vom 14. August 2019 fest, die Wohn- und Schlafräume des Gebäudes des Beschwerdeführers befänden sich unmittelbar über den zusätzlichen Aussensitzplätzen. Diese Räume seien besonders empfindlich bezüglich Lärmimmissionen. Die Baupolizeibehörde der Stadt Bern wies darauf hin, dass sie die Belastung des Aussenlärms nicht geprüft habe und die Zuständigkeit für die Beurteilung von allgemeinen Lärmarten (Nacht-, Alltags-, Nachbarschaftslärm) und für das Einholen eines Fachberichts grundsätzlich dem Regierungsstatthalteramt obliege.4 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz ihrerseits aus, die Erfahrung in der Stadt Bern mit Gastgewerbebetrieben derselben Grössenordnung zeige, dass die Lärmimmissionen auf die umliegenden Wohnungen nicht übermässig seien, solange die Betreibenden die Gäste anhalten würden, sich nicht unnötig laut zu benehmen. Es werde davon ausgegangen, dass der Betrieb bereits in diesem Sinne geführt werde. Schliesslich seien auch keine Lärmklagen oder Probleme bekannt. d) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG5, Art. 1 LSV6). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.7 Die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen erfolgt anhand der sogenannten Belastungsgrenzwerte (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Zu den Belastungsgrenzwerten gehören die Immissionsgrenzwerte, die Planungswerte und die Alarmwerte, welche nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt werden (Art. 2 Abs. 5 LSV). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV 4 Vorakten, pag. 042 ff. 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01). 6 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 7 BGE 133 II 292 E. 3.1. 3/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.8 Für den «untechnischen» Alltagslärm, welcher durch Aussensitzplätze von Gastgewerbebetrieben entsteht (Verhalten der Gäste und der Bedienung, Reinigungs- und Aufräumarbeiten, etc.), fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die möglichen Lärmimmissionen müssen von der Behörde deshalb im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).9 Bei der Erweiterung der Aussensitzplätze handelt es sich um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV. Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG).10 Für die Beurteilung der Störung sind verschiedene Faktoren bei der Quelle und beim Empfänger zu berücksichtigen. So kommt es auf den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmereignisse sowie auf die Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES) und die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den normalen Hintergrundpegel) an.11 Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, veröffentlichte Anfang 2019 eine neue Version der Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen.12 Die Vollzugshilfe legt für die verschiedenen Schallquellen wie z.B. Störungen durch Gäste und Bedienung sowie Aufräumarbeiten und Reinigung verschiedene Richtwerte für die Planungs- und Immissionswerte fest. Auch wenn die Vollzugshilfe des Cercle Bruit kein Gesetz, sondern (nur) eine fachlich abgestützte private Richtlinie darstellt, kann sie nach der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe herangezogen werden.13 e) Wenn nach einer vorweggenommenen (vorläufigen) Würdigung der Lärmsituation Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Für neue Anlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG ist dabei einzig massgebend, ob die zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung gestellt werden. Eine Lärmprognose ist schon 8 BGE 133 II 292 E. 3.3; BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 64, 80 f. 9 Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 81. 10 BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 78 ff. 11 Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2014, S. 17. 12 Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen», abrufbar unter: «http://www.cerclebruit.ch/enforcement/8/810_Vollzugshilfe_Gaststaetten.pdf» (nachfolgend: «Vollzugshilfe»). 13 VGE 2016/199 vom 4. April 2019 E. 3.4; VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 4.2.2 m.w.H. 4/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne dann erforderlich, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.14 f) Der Gastgewerbebetrieb weist bis anhin 14 Aussensitzplätze auf. Durch die zusätzlichen 22 Aussensitzplätze würde der Gastgewerbebetrieb neu über 36 und somit mehr als doppelt so viele Aussensitzplätze wie bisher verfügen. Aufgrund des heutigen Gästeverhaltens kann eine grössere Aussensitzplatzzahl in den Sommermonaten für einen Gastgewerbebetrieb aus finanzieller Sicht durchaus notwendig sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht, von einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Vorliegend ist aufgrund der grossen Erhöhung der Aussensitzplätze bei deren vollen Belegung deutlich mehr Lärm als bisher zu erwarten. So bedeuten mehr Gäste doch automatisch, dass mehr Gespräche geführt werden, gelacht wird, Stühle gerückt werden und mehr Reinigungs- und Aufräumarbeiten durch das Personal notwendig sind. Hinzu kommt, dass es abhängig vom Material der verwendeten Tische und Stühle bei der Benutzung oder beim Wegstellen zu zusätzlichem Lärm kommen kann. Selbst wenn nicht alle Aussensitzplätze besetzt sein sollten, ist grundsätzlich von einer höheren Gästeanzahl als bisher und somit einem erhöhten Lärmpegel auszugehen. Hierfür spricht ausserdem der Hinweis der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners, wonach an einigen Tagen durchaus Lärmimmissionen bis zu den Nachbarn vordringen könnten. Schon nur infolge des aufgrund der höheren Gästezahl zu erwartenden Mehrlärms kann eine Überschreitung der Planungswerte nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weshalb eine genauere Überprüfung angezeigt ist. Vorliegend gilt es zudem zu beachten, dass sich der Gastgewerbebetrieb in der Nutzungszone Untere Altstadt befindet. Die Untere Altstadt ist ein mit geschäftlichen und kulturellen Nutzungen durchmischtes Wohnquartier (Art. 80 Abs. 1 BO15). Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die Erfahrung, wonach bei Gastgewerbebetrieben mit Aussenbewirtungsflächen in derselben Grössenordnung in der Stadt Bern die Lärmimmissionen auf die umliegenden Wohnungen nicht übermässig seien, solange die Betreibenden die Gäste zur Ruhe mahnen würden. Auch die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bringen vor, dass in der Umgebung einige Gastgewerbebetriebe mit einer grossen Aussenbestuhlungsfläche vorhanden seien und Lärmimmissionen bei Stadtwohnungen absolut normal seien. Zwar gehören Gastgewerbebetriebe und bestimmte kulturelle Einrichtungen zum Charakter der Unteren Altstadt, womit sich auch zwangsläufig gewisse zu duldende Auswirkungen auf die Anwohnerschaft ergeben.16 Diesbezüglich ist dennoch zu berücksichtigen, dass die Nutzungszone Untere Altstadt vorwiegend als Wohnquartier gilt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BO)17 und der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeteilt ist.18 Dementsprechend sind keine störenden Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV) und der Erhaltung der Wohnqualität kommt ein hohes Gewicht zu.19 Die Wohn- und Schlafräume direkt über und in der Umgebung des Gastgewerbebetriebs stellen relevante Immissionsorte dar. Insbesondere die Wohn- und Schlafräume des Beschwerdeführers befinden sich direkt über den Aussensitzplätzen. Aufgrund des ohnehin zu erwartenden grösseren Lärms und der unmittelbaren Nähe zu den Aussensitzplätzen erscheint eine Überschreitung der Planungswerte zumindest an diesem Immissionsort nicht von vornherein ausgeschlossen und müsste genauer überprüft werden. Der 14 BGE 137 II 30 E. 3.4; BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 4.4; BGer 1C_95/2016 vom 29. September 2016 E. 2.1.2; BGer 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4; VGE 2013/351 vom 30. Januar 2014 E. 2.2. 15 Bauordnung der Stadt Bern vom 1. März 2007 (BO; SSSB Nr. 721.1). 16 BVR 2002 S. 345 E. 8a/cc und E. 8a/dd. 17 Vgl. BVR 2002 S. 345 E. 8a/cc. 18 Vgl. Zonenplan der Stadt Bern, abrufbar unter «https://map.bern.ch/stadtplan/». 19 Urs Walker, a.a.O., S. 83 mit Hinweis auf die Rechtsprechung. 5/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne pauschale Verweis der Vorinstanz, wonach ihr keine Lärmklagen bekannt seien, vermag die Notwendigkeit einer genaueren Abklärung nicht zu beseitigen, zumal die im Baubewilligungsverfahren eingegangenen Einsprachen doch gerade auf eine solche Problematik schliessen lassen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend, ob nun die Schlafzimmer- oder die Wohnzimmerfenster der Liegenschaft des Beschwerdeführers gassenseitig ausgerichtet sind. So gelten mit Ausnahme von Küchen ohne Wohnanteil, Sanitär- und Abstellräumen alle Wohnungsräume, also sowohl Schlaf- als auch Wohnzimmer, als lärmempfindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV). Schliesslich kommt hinzu, dass mit Blick auf die Vollzugshilfe auch die Schliessungszeiten des Gastgewerbebetriebes für die Beurteilung, ob die Planungswerte eingehalten sind, entscheidend sind. So unterscheidet die Vollzugshilfe zwischen der Arbeitszeit (Tag, 07:00 bis 19:00 Uhr), der Ruhezeit (Abend, 19:00 bis 22:00 Uhr) und der Nachtzeit (Nacht, 22:00 bis 07:00 Uhr). Für die Ruhe- und Nachtzeit sieht die Vollzugshilfe für sämtliche Lärmempfindlichkeitsstufen im Vergleich zur Arbeitszeit deutlich tiefere Planungswerte vor.20 Dienstag bis Donnerstag schliesst der Gastgewerbebetrieb gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners um 23:00 Uhr, Freitag und Samstag um 24:00 Uhr. An sämtlichen Betriebstagen in der wärmeren Jahreszeit soll die Aussenbestuhlungsfläche auch während der Ruhe- und der Nachtzeit betrieben werden. Vor allem während der Nachtzeit tritt Lärm besonders störend in Erscheinung.21 Aufgrund der vorhandenen Vorakten und nach dem Gesagten bleibt jedoch unklar, ob die von den Aussensitzplätzen ausgehenden Immissionen in der Nachbarschaft im Allgemeinen und während der Ruhe- und der Nachtzeit die Planungswerte einhalten. Eine eingehendere Überprüfung der Lärmimmissionen ist deshalb gerade im Hinblick auf die sensible Nachtzeit besonders angezeigt. Sollte aufgrund der von den benachbarten Gastgewerbebetrieben ausgehenden Emissionen etwaig eine erhöhte Lärmvorbelastung bestehen, kann dies bei der Überprüfung entsprechend gewürdigt werden.22 In diesem Zusammenhang sind allenfalls auch die Anzahl der Betriebstage sowie die Grossveranstaltungen in der Unteren Altstadt, mithin die Ortsüblichkeit von Lärmimmissionen, zu untersuchen.23 g) Zusammengefasst kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass durch die Aussensitzplätze die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte bei den benachbarten Wohn- und Schlafräumen überschritten werden. Die Vorinstanz wäre daher gemäss den Art. 36 ff. LSV verpflichtet gewesen, einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei einzuholen. Sie hat jedoch lediglich einen Bericht der Baupolizeibehörde der Stadt Bern eingeholt, welcher sich nicht konkret zu den Lärmimmissionen äussert. Soweit aus den Vorakten ersichtlich wird, hat die Vorinstanz darüber hinaus keine weiteren Abklärungen hinsichtlich Lärmimmissionen getätigt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit nur unvollständig abgeklärt. Angesichts der noch nötigen Beweismassnahme rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG24 an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. 3. Kosten 20 Vgl. Vollzugshilfe, S. 4 (Tabellen 1 und 2). 21 VGE 2017/351 vom 14. November 2018 E. 7.3; Urs Walker, a.a.O., S. 82 f. 22 Vgl. Vollzugshilfe, S. 3 (4. Allgemeine Beurteilungsmethoden). 23 Vgl. Vollzugshilfe, Anhang 3 (Methode zur Beurteilung des Lärms von Terrassen). 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Gesamtentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer, der die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung des Bauabschlags beantragt hat, mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.25 Demzufolge gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben somit die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 bestimmt werden (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). b) Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Der Anwalt des Beschwerdeführers macht Parteikosten von insgesamt Fr. 4'881.50 (Honorar Fr. 4'487.50, Auslagen/Spesen Fr. 45.00, Mehrwertsteuer Fr. 349.00) geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV27 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG28). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Gründe des Bauvorhabens knapp durchschnittlich. Umstritten war jedoch nur die Frage des Lärms. Die Schwierigkeit des Prozesses ist deshalb als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'680.00 als angemessen. Demzufolge haben die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer insgesamt Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'934.80 zu ersetzen (Honorar Fr. 2'680.00, Auslagen/Spesen Fr. 45.00, Mehrwertsteuer Fr. 209.80). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 17. September 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 25 BVR 2016 S. 222 E. 4.1. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 27 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 28 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 7/8 Kanton Bern BVD 110/2019/179 Canton de Berne 3. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 2'934.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Herrn F.________ und Frau E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8