f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Einbau von asphaltierten Fahrspuren im Bereich der steilsten Stellen und der Kurven nicht nachträglich bewilligt werden kann. Die von der Vorinstanz angeordnete vollständige Entfernung des vollflächig eingebauten Asphaltbelags ist deshalb zu bestätigen und es ist eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. 3. Kosten 11 Baureglement der Stadt Thun vom 2. Juni 2002 (GBR) 12 Vgl. VGE 2018/154 vom 18.07.2019 E. 8.2