Die nachträgliche Bewilligung für den Einbau von asphaltierten Fahrspuren in den fraglichen Bereichen kann demnach nicht erteilt werden. Weitere Beweismassnahmen, wie beispielsweise der beantragte Augenschein mit einer sachverständigen Person zwecks konkreter Festlegung, inwieweit der Asphaltbelag als Fahrspuren zu belassen sei, sind darum nicht erforderlich, da davon unter diesen Umständen kein zusätzlicher entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb abgewiesen.