35 Abs. 1 GBR11 sollen die Landschaftsbildgebiete wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit, ihrer exponierten Lage oder ihrem hohen Erholungswert erhalten und nicht oder nicht weiter überbaut werden. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, verlangt die Schonung des Landschaftsbildgebiets im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung danach, dass die asphaltierten Fahrspuren zur Gewährleistung einer sicheren Zufahrt zwingend erforderlich sind. Dies bedeute insbesondere, dass keine weniger störenden Massnahmen wie beispielsweise eine Stabilisierung der Mergelschicht oder der Einbau von Rasengittersteinen ebenso zielführend seien.