_ befindet sich aber nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch im kommunalen Landschaftsbildgebiet. Dabei handelt es sich um ein kommunales Schutzgebiet, in dem nur Bauvorhaben gestattet sind, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 86 BauG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 GBR11 sollen die Landschaftsbildgebiete wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit, ihrer exponierten Lage oder ihrem hohen Erholungswert erhalten und nicht oder nicht weiter überbaut werden.