___ im Bereich der steilsten Stellen und der Kurven die teilweise Befestigung mit Fahrspuren aus bautechnischer Sicht objektiv zwingend erforderlich ist. Die Frage, in welchen Bereichen für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwei Fahrspuren zu belassen sind und der Belag nur im Mittelstreifen zu entfernen ist, kann gestützt auf den Fachbericht des OIK I nicht abschliessend beurteilt werden. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben. Angesichts der grossen Steigungen insbesondere in den beiden engen Kurven ist der Wunsch der Beschwerdeführer nach einem punktuellen Einbau befestigter Fahrspuren ohne weiteres nachvollziehbar.