Bei Nebenwegen und Zufahrten solle die Befestigung mittels Fahrspuren erfolgen. Die BauV bezeichne 12 % als maximale Steigung von Erschliessungsstrassen, die nur bei besonderen Verhältnissen bis auf 15 % erhöht werden solle. Die Gemeindebehörde könne bei besonderen Verhältnissen vom Bauherrn die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 BauV).