Auch der Kanton Bern begründe in seinen Dokumenten die Beschränkung des maximalen Gefälles vor allem mit Unterhaltsüberlegungen und gewähre die Überschreitung des maximalen Längsgefälles von 15 % nur in Ausnahmefällen, wenn schwierige topographische Verhältnisse oder Schutzgebiete, die nicht tangiert werden dürfen, eine höhere Längsneigung (auf kurzen Strecken bis maximal 18 %) erfordern würden. Bei Naturstrassen werde bei Längsneigungen von über 12 % eine Befestigung der Fahrbahnoberfläche insbesondere aus Unterhaltsgründen als zweckmässig erachtet. Bei Nebenwegen und Zufahrten solle die Befestigung mittels Fahrspuren erfolgen.