Dieser Wert könne in Ausnahmefällen, insbesondere bei schwierigen topografischen Verhältnissen, auf 18 % und, wenn nur Landwirtschafts- und Geländefahrzeuge verkehren, auf kurzen geraden und übersichtlichen Strecken ohne Absturzgefahr auf 25 % erhöht werden. Auch der Kanton Bern begründe in seinen Dokumenten die Beschränkung des maximalen Gefälles vor allem mit Unterhaltsüberlegungen und gewähre die Überschreitung des maximalen Längsgefälles von 15 % nur in Ausnahmefällen, wenn schwierige topographische Verhältnisse oder Schutzgebiete, die nicht tangiert werden dürfen, eine höhere Längsneigung (auf kurzen Strecken bis maximal 18 %) erfordern würden.