In seinem Fachbericht vom 14. Februar 2020 erläutert der OIK I weiter, welche Vorgaben sich aus den Normen und Grundlagen zu Güterstrassen, die auch der Erschliessung von zwei Wohnungen dienen, ergeben. Er führt insbesondere aus, bei den einspurigen Güterstrassen richte sich die Fahrbahnbreite nach den Höchstbreiten der verkehrenden Fahrzeuge. Für Zufahrten zum Erschliessen von ein bis zwei bewohnten Häusern definiere der Kanton Bern eine Wegbreite von 2.80 m bis 3.0 m.8 In der Norm VSS 40 742 (Verkehrsflächen mit ungebundenem Oberbau, Strassen) seien in Abhängigkeit der Nutzung und des Geländes Breiten der Fahrbahn definiert.