Im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Einbau von Fahrspuren notwendig sei, seien neben der (landwirtschaftsfremden) Nutzung der Wohnungen im «A.________» auch die Bedürfnisse für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche mitzuberücksichtigen. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben im beschriebenen Umfang bewilligungsfähig sei. Mit Blick darauf werde zunächst näher abzuklären sein, ob und 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)