Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung verlange die Schonung des Landschaftsbildgebiets aber danach, dass die Fahrspuren zur Gewährleistung einer sicheren Zufahrt zwingend erforderlich seien. Dies bedeute insbesondere, dass keine weniger störenden Massnahmen wie zum Beispiel eine Stabilisierung der Mergelschicht oder der Einbau von Rasengittersteinen ebenso zielführend seien. Das blosse Interesse an einer staubfreien Zufahrt oder an einer Minimierung des Strassenunterhalts genüge nicht. Im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Einbau von Fahrspuren notwendig sei, seien neben der (landwirtschaftsfremden) Nutzung der Wohnungen im «A._______